Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden AGB sind integraler Bestandteil von Offerten und Verträgen und regeln die Zusammenarbeit zwischen Unisence und ihren Kunden.
1 Anwendungsbereich und Form
Für alle Verträge, die zwischen der Unisence GmbH (nachfolgend: Unisence) und ihren Kunden geschlossen werden, gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zum Tragen, wenn und soweit sie von Unisence schriftlich anerkannt worden sind.
2 Auftragserteilung, Leistung und Gewährleistung
2.1 Jede Geschäftsbeziehung zwischen Unisence und ihren Kunden wird in einer Offerte geregelt, in der der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.
Die Offerten von Unisence verstehen sich exklusive Fremdkosten für Subunternehmer und exklusive MwSt. Die Art der Dienstleistungen und Werke von Unisence ergibt sich aus den entwickelten Konzepten, Angeboten, Massnahmenvorschlägen oder Einzelaufträgen.
2.2 Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von Unisence sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail oder Telefax), womit der entsprechende Vertrag, sofern diese Annahme innerhalb der gesetzten Annahmefrist erfolgt, als zustande gekommen gilt.
2.3 Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung.
2.4 Unisence verpflichtet sich ihre Dienstleistungen sorgfältig und nach Branchenusanz auszuführen. Alle weitergehenden Gewährleistungen werden ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere kann Unisence keine Gewähr dafür leisten, dass getroffene Massnahmen von unterstützenden Subunternehmern die gewünschten Wirkungen nach sich ziehen. Die Mängelrechte von Unisence gegenüber Subunternehmern werden, soweit gesetzlich möglich, dem Kunden abgetreten.
3 Leistungsvergütung und Fremdkosten
3.1 Unisence rechnet seine Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs dem Kunden gegenüber ab.
3.2 Detailliert ausgearbeitete Kostenvoranschläge sind verbindlich. Unisence zeigt dem Kunden rechtzeitig an, sofern mit einer über 10%-igen Kostenüberschreitung gerechnet werden müsste.
3.3 Werden weitere Leistungen als ursprünglich offeriert abgerufen, werden diese dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4 Unisence kann für ihre Dienstleistungserbringung unter Wahrung der Vertraulichkeit Subunternehmer beiziehen. Rechnungen der Subunternehmer über Fremdkosten werden grundsätzlich auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt. Es gelten hierbei die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Subunternehmers. Der Kunde verpflichtet sich die Rechnungen der beigezogenen Subunternehmer jeweils umgehend zu bezahlen.
Werden nach Absprache mit Unisence Rechnungen für Subunternehmer wie z.B. Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Programmierer, Druckereien, Online-Werbung, für das Erwerben von Plugins, Themes, Foto-, Video- und Musiklizenzen usw. an Unisence ausgestellt, leitet Unisence diese umgehend dem Kunden zur Zahlung weiter oder stellt dem Kunden eine Akonto-Rechnung zur Weiterverrechnung dieser Kosten. Sollte Unisence in Ausnahmefällen für die Bezahlung der Subunternehmer in Vorleistung gehen, wird eine Bearbeitungspauschale von 10 Prozent auf dem Rechnungsnetto erhoben.
3.5 Der Kunde verpflichtet sich weiter Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Porto, Kopien oder geschäftliche Reisen usw. Unisence gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
4 Rechnungsstellung und Zahlung
4.1 Unisence stellt Rechnungen in Form von monatlichen, anteilsmässigen oder projektbezogenen Rechnungen. Unisence hat dabei Anspruch auf angemessene Akonto-Zahlungen. Rechnungen werden nach Rechnungsstellung (Rechnungsdatum), in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.
4.2 Bei Rechnungsstellung in Fremdwährung ist der in der in der Offerte angegebene CHF Mittelkurs entscheidend. Allfällige Währungsdifferenzen zwischen Offerte und tatsächlicher Rechnungsstellung gehen zu Lasten des Kunden. Vorbehältlich anderer Vereinbarung verstehen sich die von Unisence unterbreiteten eigenen und fremden Preise in den Kostenvoranschlägen im Fremdwährungsfall mit einer Abweichung von +-10%.
5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, nötige Mitwirkungshandlungen, wie z.B. zur Verfügung stellen von Informationen, Bildern, Texten oder Bestätigungen von Formulierungs- oder Gestaltungsvorschlägen,
umgehend vorzunehmen. Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäss dieser Ziffer nicht nach, so kann Unisence ihre Leistung bis zur Vornahme der Handlung aussetzen und der Kunde trägt die Zusatzkosten, die aus der Verzögerung entstehen. Besteht die Handlung in einer Zustimmung, wird diese angenommen, sofern nach schriftlicher Ansetzung einer Frist (E-Mail genügt) von 7 Tagen kein Widerspruch bei Unisence eingegangen ist.
6 Laufzeit und Kündigung
6.1 Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt mit ihrem Inkrafttreten und dauert bis zum Abschluss der in der Offerte aufgeführten Leistungen oder – bei wiederkehrenden Leistungen – bis zum Ende der genannten Leistungsperiode. Sofern bei wiederkehrenden Leistungen die Vereinbarung nicht wie in Ziffer 6.2 dargelegt gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit in Bezug auf diese Leistung um eine weitere Leistungsperiode gleicher Länge.
6.2 Ein Auftrag zur Erstellung eines bestimmten Produkts kann nach erfolgter Beauftragung nicht mehr gekündigt werden. Bei wiederkehrenden Leistungen können beide Parteien die Vereinbarung jederzeit auf Ende eines Monats kündigen (per Mail oder Brief). Der Kunde hat alle bis zum Kündigungstermin aufgelaufenen Vergütungen und Fremdkosten zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.