AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden AGB sind integraler Bestandteil von Offerten und Verträgen und regeln die Zusammenarbeit zwischen Unisence und ihren Kunden.

1 Anwendungsbereich und Form
Für alle Verträge, die zwischen der Unisence GmbH (nachfolgend: Unisence) und ihren Kunden geschlossen werden, gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zum Tragen, wenn und soweit sie von Unisence schriftlich anerkannt worden sind.

2 Auftragserteilung, Leistung und Gewährleistung

2.1 Jede Geschäftsbeziehung zwischen Unisence und ihren Kunden wird in einer Offerte geregelt, in der der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.
Die Offerten von Unisence verstehen sich exklusive Fremdkosten für Subunternehmer und exklusive MwSt. Die Art der Dienstleistungen und Werke von Unisence ergibt sich aus den entwickelten Konzepten, Angeboten, Massnahmenvorschlägen oder Einzelaufträgen.

2.2 Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von Unisence sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail oder Telefax), womit der entsprechende Vertrag, sofern diese Annahme innerhalb der gesetzten Annahmefrist erfolgt, als zustande gekommen gilt.

2.3 Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung.

2.4 Unisence verpflichtet sich ihre Dienstleistungen sorgfältig und nach Branchenusanz auszuführen. Alle weitergehenden Gewährleistungen werden ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere kann Unisence keine Gewähr dafür leisten, dass getroffene Massnahmen von unterstützenden Subunternehmern die gewünschten Wirkungen nach sich ziehen. Die Mängelrechte von Unisence  gegenüber Subunternehmern werden, soweit gesetzlich möglich, dem Kunden abgetreten.

3 Leistungsvergütung und Fremdkosten

3.1 Unisence rechnet seine Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs dem Kunden gegenüber ab.

3.2 Detailliert ausgearbeitete Kostenvoranschläge sind verbindlich. Unisence zeigt dem Kunden rechtzeitig an, sofern mit einer über 10%-igen Kostenüberschreitung gerechnet werden müsste.

3.3 Werden weitere Leistungen als ursprünglich offeriert abgerufen, werden diese dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.4 Unisence kann für ihre Dienstleistungserbringung unter Wahrung der Vertraulichkeit Subunternehmer beiziehen. Rechnungen der Subunternehmer über Fremdkosten werden grundsätzlich auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt. Es gelten hierbei die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Subunternehmers. Der Kunde verpflichtet sich die Rechnungen der beigezogenen Subunternehmer jeweils umgehend zu bezahlen.
Werden nach Absprache mit Unisence Rechnungen für Subunternehmer wie z.B. Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Programmierer, Druckereien, Online-Werbung, für das Erwerben von Plugins, Themes, Foto-, Video- und Musiklizenzen usw. an Unisence ausgestellt, leitet Unisence diese umgehend dem Kunden zur Zahlung weiter oder stellt dem Kunden eine Akonto-Rechnung zur Weiterverrechnung dieser Kosten. Sollte Unisence in Ausnahmefällen für die Bezahlung der Subunternehmer in Vorleistung gehen, wird eine Bearbeitungspauschale von 10 Prozent auf dem Rechnungsnetto erhoben.

3.5 Der Kunde verpflichtet sich weiter Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Porto, Kopien oder geschäftliche Reisen usw. Unisence gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

4 Rechnungsstellung und Zahlung

4.1 Unisence stellt Rechnungen in Form von monatlichen, anteilsmässigen oder projektbezogenen Rechnungen. Unisence hat dabei Anspruch auf angemessene Akonto-Zahlungen. Rechnungen werden nach Rechnungsstellung (Rechnungsdatum), in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.

4.2 Bei Rechnungsstellung in Fremdwährung ist der in der in der Offerte angegebene CHF Mittelkurs entscheidend. Allfällige Währungsdifferenzen zwischen Offerte und tatsächlicher Rechnungsstellung gehen zu Lasten des Kunden. Vorbehältlich anderer Vereinbarung verstehen sich die von Unisence unterbreiteten eigenen und fremden Preise in den Kostenvoranschlägen im Fremdwährungsfall mit einer Abweichung von +-10%.

5 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, nötige Mitwirkungshandlungen, wie z.B. zur Verfügung stellen von Informationen, Bildern, Texten oder Bestätigungen von Formulierungs- oder Gestaltungsvorschlägen,
umgehend vorzunehmen. Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäss dieser Ziffer nicht nach, so kann Unisence ihre Leistung bis zur Vornahme der Handlung aussetzen und der Kunde trägt die Zusatzkosten, die aus der Verzögerung entstehen. Besteht die Handlung in einer Zustimmung, wird diese angenommen, sofern nach schriftlicher Ansetzung einer Frist (E-Mail genügt) von 7 Tagen kein Widerspruch bei Unisence eingegangen ist.

6 Laufzeit und Kündigung

6.1 Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt mit ihrem Inkrafttreten und dauert bis zum Abschluss der in der Offerte aufgeführten Leistungen oder – bei wiederkehrenden Leistungen – bis zum Ende der genannten Leistungsperiode. Sofern bei wiederkehrenden Leistungen die Vereinbarung nicht wie in Ziffer 6.2 dargelegt gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit in Bezug auf diese Leistung um eine weitere Leistungsperiode gleicher Länge.

6.2 Ein Auftrag zur Erstellung eines bestimmten Produkts kann nach erfolgter Beauftragung nicht mehr gekündigt werden. Bei wiederkehrenden Leistungen können beide Parteien die Vereinbarung jederzeit auf Ende eines Monats kündigen (per Mail oder Brief). Der Kunde hat alle bis zum Kündigungstermin aufgelaufenen Vergütungen und Fremdkosten zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

 

 

7 Vertraulichkeit, Datenschutz und Aufbewahrung

7.1 Unisence und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, nicht allgemein bekannte oder öffentlich zugängliche Informationen, von denen sie bei Vorbereitung und Durchführung des Vertrages erfahren, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung solange bestehen, als daran ein berechtigtes Interesse besteht. Im Zweifelsfall sind Informationen als vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Kunden offengelegt werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.

7.2 Unisence und der Kunde verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass allenfalls ausgetauschte Personendaten angemessen geschützt sind. Soweit Unisence im Auftrag des Kunden Personendaten bearbeitet, wird sie diese nur so bearbeiten, wie der Kunde selbst es tun dürfte. Der Kunde wird Unisence nur zu solchen Bearbeitungen anweisen, die mit den anwendbaren Gesetzen, insbesondere dem Datenschutzgesetz und dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, in Einklang stehen und für die er alle nötigen Handlungen vorgenommen hat.

7.3 Unisence verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Gestaltungskonzepte, Reinzeichnungen etc. während eines Jahres nach Fertigstellung des Werkes an ihrem Geschäftsdomizil aufzubewahren. Darüber hinaus ist Unisence von der Aufbewahrung befreit, wenn nicht der Kunde Unisence rechtzeitig anders lautende schriftliche Weisungen erteilt.

8 Immaterialgüterrechte

8.1 Unisence behält in vollem Umfang sämtliche ihr zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Urheberrechte sowie die Rechte an den von ihren erarbeiteten Leistungen (Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Texte, gestalterische Ideen, ihrem Know-how usw.) und dem Kunden allfällig zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie beispielsweise Schulungs- oder Werbeunterlagen usw. Der Kunde erwirbt mit der Begleichung der Rechnungen von Unisence ein Nutzungsrecht an den Leistungen für die Dauer der Zusammenarbeit. Die Übertragung dieser Rechte auf Dritte oder verbundene Unternehmen bedarf der schriftlichen Zustimmung von Unisence.

8.2 Soweit Unisence im Rahmen ihrer Leistungserbringung spezifisch für einen Kunden einen Inhalt für eine bestimmte Art der Verwendung entwickelt hat, überträgt sie diesem die zugehörigen Immaterialgüterrechte unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung aller gestellten Rechnungen. Andere Arten der Nutzung sind hierbei nicht abgegolten, vgl. Ziffer 8.4.

8.3 Der Kunde gewährleistet und sichert zu, dass er Unisence nur solche Inhalte zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung stellt, deren Immaterialgüterrechte entweder ausschliesslich in seinem Eigentum sind oder zu deren Weitergabe zur Verarbeitung er berechtigt ist. Bei Verletzung dieser Pflicht hält er Unisence vollumfänglich schadlos für allen Schaden (inkl. Kosten für Rechtsvertretung), der ihr hierdurch entsteht.

8.4 Nach Beendigung der Zusammenarbeit dürfen die Leistungen von Unisence nur mit ausdrücklicher Zustimmung und gegen Leistung einer Entschädigung für die Folgenutzung oder für die Nutzung für andere Zwecke Medien, Produkte, Dienstleistungen und Märkte weiterverwendet werden. Die Entschädigung an Unisence bemisst sich in diesen Fällen wie folgt:

– für jeden weiteren Einsatz (Folgenutzungen) 50 – 100 % des bisherigen Honorars

– für jede zusätzliche Verwendung (Zweck, Medien, Produkt, Dienstleistung, Markt) 100 – 200 % des bisherigen Honorars

– für Kennzeichnungselemente (Signete, Bild-, Wort- oder dreidimensionale
Marken) 100 – 500 % des bisherigen Honorars

Zwischen Unisence und dem Kunden kann in diesem Zusammenhang auch eine einmalige Abgeltung vereinbart werden.

9 Haftung

9.1 Unisence legt erarbeitete Leistungen (Konzepte, Massnahmenpläne, Texte, Bilder, gestalterische Ideen usw.) dem Kunden im Entwurf zur Freigabe vor. Der Kunde ist hierbei verpflichtet die sachlichen Angaben sorgfältig zu prüfen. Gibt der Kunde die vorgelegte Leistung frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

9.2 Unisence haftet für den direkten Schaden, der aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten aus dieser Vereinbarung entsteht. In allen anderen Fällen ist ihre Haftung ausgeschlossen, insbesondere bei Folgeschäden oder indirekten Schäden, wie z.B. entgangenem Gewinn oder vergeblichen Aufwendungen. Unisence haftet insbesondere nicht für Schäden, die entstehen, weil der Kunde Empfehlungen von Unisence nicht beachtet und Schäden, die durch Dritte, insbesondere unterstützende Subunternehmer, verursacht wurden.

10 Schlussbestimmungen

10.2 Unisence behält sich das Recht vor, ihre AGB jederzeit anzupassen. Die neue Version wird dem Kunden zugestellt (Mail oder Brief) und ist für den Kunden verbindlich, soweit er diese nicht schriftlich innert 30 Tagen ablehnt. Im Ablehnungsfall bleibt die bisherige Version der AGB in Kraft.

10.3 Wird eine Bestimmung der Vereinbarung für ungültig, nicht durchsetzbar oder nichtig erklärt, lässt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass die jeweilige Bestimmung durch eine gültige, rechtswirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt wird, die dem von den Parteien beabsichtigten und wirtschaftlich angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

10.1 Diese Vereinbarung untersteht materiellem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Unisence.